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SATZUNG
§1 Name
und Sitz
Der Name des Vereins lautet
Neukirchner Bläserensemble / Feuerwehrmusikzug Neukirchen – Adorf e.V. und heißt abgekürzt NBE-FNA. Er hat seinen Sitz in
Neukirchen und ist beim Amtsgericht Stollberg registriert worden.
§2 Ziele und Aufgaben
(1) Ziel des
NBE-FNA ist es, das gemeinsame Musizieren zu fördern, eine sinnvolle
Freizeitbeschäftigung für die Mitglieder zu schaffen und die Blasmusik auf
möglichst hohem Niveau als kulturelle Aufgabe zu entwickeln. (2) Der
NBE-FNA ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Er
ist politisch ungebunden und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Durch
regelmäßige Proben werden musikalische Veranstaltungen vorbereitet und
durchgeführt. (5) Alle Mitglieder von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und müssen
Mitglied im NBE-FNA sein (außer Elternvertreter).
§3 Mitgliedschaft
(1) Der NBE-FNA besteht aus aktiven Mitgliedern, aus fördernden
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. (2) Jeder musikalisch interessierte Bürger, kann sich um eine
Aufnahme in den NBE-FNA bewerben. Durch seinen Beitritt erkennt das Mitglied
die Satzung und die Finanzrichtlinie für sich als rechtsverbindlich an. (3) Kinder können ab 9 Jahren Mitglied im NBE-FNA werden. Für
alle Mitglieder unter 18 Jahren muss das Einverständnis der
Erziehungsberechtigten vorliegen. (4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb eines
Vierteljahres. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenen bzw. den
Eltern die Beschwerde beim Vorstand zu. (5) Aktive Mitglieder
sind alle Mitglieder, die sich noch in der Ausbildung befinden oder bereits im
Orchester musizieren. Über die Aufnahme in das Orchester entscheidet der
Dirigent in Absprache mit dem Musikbeirat. (6) Fördernde
Mitglieder sind alle nicht musikalisch aktiven Personen des NBE-FNA,
als auch Firmen und Institutionen, welche den NBE-FNA in irgend einer Form
unterstützen. (7) Mitglieder und Personen, die sich in langjährigem Wirken
besondere Verdienste um die Förderung des NBE-FNA erworben haben, können Ehrenmitglied durch Beschluss
der Mitgliederversammlung werden.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet - durch
freiwilligen Austritt - durch Ausschluss - durch Tod (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vor- stand unter
Einhaltung einer vierteljährlichen
Kündigungsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des
Mitgliedsbeitrages verpflichtet. (3) Die gesetzlichen Vertreter für Kinder und Jugendliche können
den Austritt vorzeitig erklären, wenn die Weiterführung der Mitgliedschaft die
Erziehung und Entwicklung oder die Gesundheit gefährden. (siehe auch (2)) (4) Bei groben Verstößen gegen die Satzung des NBE-FNA und wenn
sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise
schädigt, kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung vom Vorstand ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied bzw. dem gesetzlichen
Vertreter Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss steht
dem Mitglied die Beschwerde zur Mitgliederversammlung zu. (5) Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche an das
Vereinsvermögen. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlichen
Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung ergeben, entbunden.
§5 Pflichten und Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder fördern die
Interessen des NBE-FNA. (2) Die aktiven haben die Pflicht,
regelmäßig an den Proben teilzunehmen oder sich bei Verhinderung zu
entschuldigen. Die Entschuldigung zu Veranstaltungen hat vorher zu erfolgen.
Unentschuldigtes Fehlen zu Proben und Veranstaltungen ist ein grober Verstoß
gegen die Satzung. (3) Jedes Mitglied ist verpflichtet,
den entsprechend der Finanzrichtlinie festgelegten Beitrag pünktlich und
unaufgefordert zu entrichten. (4) Jedes Mitglied ist verpflichtet,
mit dem Eigentum des NBE-FNA sorgfältig umzugehen. Die ihm zur Nutzung
übergebenen Ausrüstungsgegenstände (Instrument, Zubehör, Noten, Kleidung etc.)
sind vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Bei schuldhafter Beschädigung und
Verlust haftet das Mitglied oder der gesetzliche Vertreter im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen. (5) Die Mitglieder haben das Recht,
alle Vorteile, die der NBE-FNA bietet, in Anspruch zu nehmen. Mitglieder ab 14
Jahren haben das Recht, den Vorstand zu wählen. Alle Mitglieder wählen die
Jugendgruppenleitung. (6) Mit der Aufnahme als Mitglied
werden die Satzung und die Finanzrichtlinie in allen Punkten anerkannt.
§6 Finanzen
(1) Die Finanzierung des NBE-FNA erfolgt durch a) Mitgliedsbeiträge b) Einnahmen bei Veranstaltungen c) Zuwendungen d) Spenden (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch eine
Finanzrichtlinie geregelt und jährlich zur Mitgliederversammlung neu
beschlossen. Die Finanzrichtlinie ist kein Bestandteil der Satzung. (3) Die Finanzmittel werden ausschließlich für satzungsmäßige
Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§7 Organe des NBE-FNA
Organe des NBE-FNA sind: a) Die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand c) Die Jugendgruppenleitung
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des
geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen, im übrigen dann, wenn es durch
mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt wird. Die Einladung erfolgt schriftlich
an alle Mitglieder und wird mindestens 3 Wochen vor Versammlungstermin persönlich oder auf dem
Postweg zugestellt. (2) Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (3) Alle
Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des NBE-FNA werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab
14 Jahre. Die Abstimmung erfolgt offen. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. (4) Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Jahresberichtes b) Vorhaben c) Änderungen zur Satzung d) Bestätigung der Jahresabrechnung
und Entlastung des Vorstandes e) Wahl des Vorstandes f) Wahl der Revisionskommission (3
Personen) g) Ernennung von Ehrenmitgliedern (5) Jedem
Mitglied steht das Recht zu, Anträge zu stellen. Anträge zur Satzungsänderung
sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet
beim Vorstand einzureichen. (6) Jede
Mitgliederversammlung wird protokollarisch erfasst und vom Vorsitzenden und
einem weiteren Vereinsmitglied unterzeichnet.
§9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: a) dem Ehrenvorsitzenden (Ehrenpräsident) b) dem geschäftsführenden Vorstand - Vorsitzender
(Präsident) - Stellvertreter - Stellvertreter - Schatzmeister c) 2 Beisitzer d) Orchesterleiter e) Jugendgruppenleiter (2) Der Vorstand wird aller 4 Jahre
gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. (3) Der geschäftsführende Vorstand
führt seine Beratungen monatlich durch – der gesamte Vorstand vierteljährlich.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Alle
Vorstandssitzungen sind protokollarisch zu erfassen und vom Vorsitzenden und
einem zweiten Vorstands-mitglied zu unterzeichnen. Scheidet ein Mitglied aus
dem Vorstand während der laufenden Wahlperiode aus, so nimmt auf Beschluss des
Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des
Ausgeschiedenen bis zur stattfindenden Neuwahl des geschäftsführenden
Vorstandes. (4) Der Musikbeirat besteht aus
erfahrenen Musikern oder Musiklehrern. Der Musikbeirat hat das Recht, in der
ordentlichen Mitgliederversammlung, in Vorstandssitzungen seine Meinung über
die künstlerische Arbeit darzulegen und Vorschläge zur Programmgestaltung bei
öffentlichen Auftritten einzubringen. (5) Die Jugendgruppenleitung besteht
aus 6 Mitgliedern, die ebenfalls gewählt werden.
§10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen wiederum gemeinnützigen
Zwecken zur Verfügung gestellt.
§11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. Zu Jahresbeginn wird die Mitgliederversammlung durchgeführt.
§12 Vertretung im Rechtsverkehr
Der Verein Neukirchner
Bläserensemble / Feuerwehrmusikzug Neukirchen – Adorf e.V. wird im
Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes und
seinen beiden Stellvertretern vertreten. Die aufgeführten Vorstandsmitglieder
sind einzeln vertretungsberechtigt
§13
Der Verein Neukirchner
Bläserensemble / Feuerwehrmusikzug Neukirchen – Adorf ist Rechtsnachfolger des
Fanfarenzuges „Fritz Weineck“ der FDJ-GO des VEB Robotron Buchungsmaschinenwerk
Karl-Marx-Stadt. Als Gründungstag des Vereins gilt
deshalb weiterhin der 27.03.1973. Die Gründung des
Feuerwehrmusikzuges Neukirchen – Adorf erfolgte am 30.10.2004.
§14
Die vorliegende Satzung wurde in
der Mitgliederversammlung am 15.02.2006 beschlossen. Jede Änderung der Satzung tritt
erst mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Stand: Neukirchen, am 15.02.2006
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